Vereinssatzung

Satzung des Vereins

„Deutschsprachige AMI Pädagogen e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Deutschsprachige AMI Pädagogen
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V..
(3) Er hat seinen Sitz in Rotenburg/Wümme.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Förderung der Pädagogik Maria Montessoris.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Zusammenschluss von deutschsprachigen Pädagogen, die an Ausbildungszentren der Association Montessori Internationale (AMI) ausgebildet wurden. Der Verein will diesen Pädagogen ein Forum bieten, das sie in ihrer Arbeit in der Montessori-Pädagogik unterstützt. Hierzu stellt der Verein ein Netzwerk zum Austausch von Erfahrungen, Materialien und anderen Hilfen für die Verwirklichung der Montessori-Pädagogik dar. Ferner veranstaltet der Verein Seminare, Fortbildungen, Diskussionen etc., in denen es darum geht, den Pädagogen einen Ort zum Austausch ihrer Arbeit zu bieten und einem konstruktiven Diskurs über Montessori-Pädagogik herbeizuführen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittel¬bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abga¬benverordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Inhaber eines internationalen Montessori-Diploms der Association Montessori Internationale (AMI) ist.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Er unterrichtet die beitrittswillige Person unverzüglich durch schriftliche Mitteilung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt mittels einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, oder Ausschluss wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitglieder entrichten Jahresbeiträge. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(1) Der Vorstand und
(2) die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus zwei Personen, dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, die Vereinsmitglieder sein müssen.
(2) Jeder von ihnen ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis soll jedoch der zweite Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist möglich.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, die ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes wählt.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Alle zwei Jahre findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies dringend erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Sie wählt und entlastet den Vorstand.
• Sie wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mit¬gliederversammlung Bericht zu erstatten.
• Sie setzt Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge fest.
• Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks.
• Sie fällt ihr Votum, solange nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.
• Sie beschließt, den Verein aufzulösen.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vor¬stand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet,
• die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern;
• das Vereinsvermögen fürsorglich zu behan¬deln;
• an den Mitgliederversammlungen teilzuneh¬men;
• den Verein durch eigene Tätigkeit zu unter¬stützen.

§ 8 Vereinsauflösung, Verwendung der Mittel

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Be¬schluss der Mitgliederversammlung, wobei Zweidrittel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stim¬men müssen.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsge¬mäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsver-mögen an den „Trägerverein der freien Schule Rotenburg e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Rom, den 5. Januar 2007

Stand 22.12.2006